Kostenheranziehung wird abgeschafft

Aber bisher leider nicht für alle

Am 13. Juli hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen verabschiedet. Geplant ist, dass das Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft treten soll. 

Damit ist eine weitere Hürde auf dem Weg zur endgültigen Abschaffung der Kostenheranziehung genommen und damit auch der Benachteiligung junger Menschen, die nicht bei ihren Der Careleaver e.V. hat sich in der Vergangenheit immer wieder darum bemüht glaubhaft dazulegen, wie sehr diese Regelung junge Menschen benachteiligt und zur falschen Zeit falsche Anreize setzt. 

Leider wurde jedoch eine zentrale Forderung des  Careleaver e.V. sowie der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendhilfe – AGJ sowie der Fachverbände für Erziehungshilfen IGfH, BvkE, AFET und EREV nicht aufgegriffen: Nämlich die Kostenheranziehung auch für die jungen Menschen in Pflegefamilien oder sonstigen stationären Formen der Hilfe zur Erziehung (§ 34 SGB VIII) oder Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, abzuschaffen.

Für sie wird die Neuregelung gemäß dem bisherigen Gesetzentwurf keine Auswirkungen haben, wenn sie eine Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung, eine geförderte Ausbildung über das Arbeitsamt/Jobcenter oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme absolvieren.

Wir zitieren hier aus dem Newsletter des Forums Erziehungshilfen: 
Dies betrifft zum einen junge Menschen mit Behinderung nach § 122 SGB III und junge Menschen, die keine Behinderung haben, aber aufgrund ihrer individuellen Situation, wenn sie nicht sofort in den ersten Ausbildungsmarkt einmünden, entsprechende (berufsvorbereitende) Bildungsmaßnahmen nach SGB III erhalten.

Obwohl von „Ausbildungsgeld“ die Rede ist, bekommen diese jungen Menschen rechtlich betrachtet keine sozialversicherungspflichtige Ausbildungsvergütung, sondern eine Netto-Unterhaltszahlung. Bleiben diese Regelung und/oder §93 SGB Absatz 1 Satz 3 SGB VIII in ihrer seiner jetzigen Fassung bestehen, so wird das gesamtes Ausbildungsgeld dieser jungen Menschen weiterhin zur Finanzierung der Jugendhilfeleistungen herangezogen.

Dies führt zu einer eklatanten Benachteiligung von jungen Menschen in den geförderten Ausbildungen nach SGB III und ist mit dem Ansatz eines inklusiven SGB VIII nicht vereinbar, nach Ansicht der oben genannten Verbände.

Es bleibt die Notwendigkeit, weitere Anstrengungen im parlamentarischen Verfahren zu unternehmen und auch bei den Bundesländern im Bundesrat für die oben genannte zusätzliche Regelung zu werben. 

Kostenheranziehung
Nach oben scrollen