Rechte

Dein Recht auf Hilfe

Während deiner Zeit in der Jugendhilfe, kommst du in unterschiedlichen Lebensphasen mit immer wieder neuen Regelungen in Berührung, die sich unmittelbar auf dein Leben auswirken. Es ist deshalb wichtig, dass du weißt, welche Rechte du hast, bzw. wo du dich hinwenden kannst, wenn du Unterstützung brauchst.  

Wo kannst du dich hinwenden, wenn du dich in deiner Einrichtung / Pflegefamilie unwohl fühlst? Welche Hilfen stehen dir auch nach deinem 18. Lebensjahr zur Verfügung? Wie ist das mit der sogenannten Kostenheranziehung? Die unten stehenden FAQs versuchen dir einen ersten Einblick zu geben. 

Bei Problemen mit deiner Einrichtung oder deiner Pflegefamilie solltest du dich immer Bezugspersonen anvertrauen. Das kann zum Beispiel ein*e Betreuer*in, dein Vormund oder dein*e Lehrer*in sein. Du kannst dich aber auch beim Jugendamt, dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) oder dem Pflegekinderdienst (PKD) melden. In Konflikten, die nicht nur dich, sondern alle Kinder und Jugendlichen in deiner Einrichtung betreffen (z. B. Taschengeldentzug als Sanktionsmittel), kannst du dich bei der Heimaufsicht melden.

Und wenn du dich jemandem außerhalb der Jugendhilfe anvertrauen möchtest, dann kannst du dich gerne bei uns oder bei der Ombudsstelle in deiner Region melden. Ombudsstellen sind unabhängige Beschwerdestellen, die jungen Menschen und ihren Familien bei Konflikten in der Jugendhilfe helfen (§ 9a SGB VIII). Eine Übersicht der Ombudsstellen in Deutschland findest du hier.

Wir vermitteln auch gerne den Kontakt, wenn du nicht weißt, wie, wo und mit wem du am besten Kontakt aufnehmen solltest. Unsere Kontaktdaten findest du auf unserer Website (siehe Beratung und Begleitung).

Hinweis! Nicht überall heißen die Sozialen Dienste im Jugendamt gleich. Der Begriff „Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)“ ist sehr geläufig. Es gibt aber Regionen, wo dieser Soziale Dienst im Jugendamt Kommunaler Sozialer Dienst (KSD), Beratungszentrum (BZ) oder Bezirkssozialarbeit (BSA) heißt.

Kaum jemand zieht gleich mit 18 bei seinen Eltern aus. Wenn du in einer Wohngruppe oder Pflegefamilie lebst, hast du genauso das Recht auf Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe – auch nach deinem 18. Geburtstag. 
§§ 41 und 41a SBG VIII regeln die Hilfen für junge Volljährige. In diesem Gesetz ist geregelt, dass du auch nach deinem 18. Geburtstag Hilfe bekommen sollst wie du sie brauchst: bis 21, und wenn nötig bis 27! Die Hilfe kann auch mit 18 bis 20 Jahren noch neu begonnen werden. Oder, wenn sie bereits beendet wurde, wieder neu aufgenommen werden- das nennt sich „Coming Back Option“ und gilt bis 27 Jahren.

Wichtig dabei: wenn du volljährig wirst, stellst du den Antrag auf (weiterführende) Jugendhilfe selbst. Du hast einen Rechtsanspruch auf Jugendhilfe, wenn du sie noch brauchst. Bis du 21 wirst, kann die Hilfe nicht einfach so beendet werden. Du hast das Recht, an allen Entscheidungen beteiligt zu werden, die dich betreffen! Nimm vielleicht jemanden zum Hilfeplangespräch mit, dem du vertraust. Und wenn etwas abgelehnt wird: lass es dir schriftlich geben (also einen richtigen „Bescheid“), damit du wenn nötig Widerspruch einlegen kannst. Die Ombudsstellen helfen dir dabei!

Der Begriff Verselbständigung wird benutzt für die Zeit, in der du dich mit Unterstützung deiner Betreuer*innen oder Pflegeeltern auf das Leben nach der Jugendhilfe vorbereitest. In Hilfeplangesprächen werden mit dir Ziele für deinen Weg in die Selbständigkeit festgelegt. Es wird zum Beispiel überlegt, ob und wann es sinnvoll ist, in eine Verselbständigungs-WG zu ziehen, wo du schon mehr auf dich allein gestellt lebst.

Und was ist mit der Selbstbestimmung?

Es ist sehr wichtig, dass du an allen dich betreffenden Entscheidungen beteiligt wirst und du selbstbestimmt entscheidest, wann der richtige Zeitpunkt ist, um auszuziehen. Du solltest also nicht dazu gedrängt werden, vorzeitig die Pflegefamilie oder Wohngruppe verlassen zu müssen. Der Gesetzgeber hat extra darauf hingewiesen, dass Jugendhilfe auch zu einem selbstbestimmten Leben beitragen soll (§ 1 SGB VIII). Und ein selbstbestimmtes Leben ist mehr als die Fähigkeit, kochen und morgens eigenständig aufstehen zu können. Du solltest, auch wenn du bereits sehr selbstständig bist, im Sinne einer selbstbestimmten Lebensplanung auch sagen dürfen, dass du vorerst in der Pflegefamilie oder Wohngruppe bleiben möchtest, weil du dir zum Beispiel nicht vorstellen kannst, plötzlich alleine zu sein, und du deine Pflegefamilie oder deine Betreuer*innen und Mitbewohner*innen um dich herum haben möchtest, weil sie dir Sicherheit geben und dich im Übergang von Schule und Beruf unterstützen.

Damit aus deinem Hilfebedarf ein Hilfeanspruch wird, ist es wichtig, dass du formulierst, weshalb du Hilfe benötigst. Den Antrag auf Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) stellst du beim Jugendamt. Bei manchen Jugendämtern gibt es ein Formular dafür, aber das ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass du aufzählst, warum und wobei du noch Unterstützung brauchst. Der erste Satz des § 41 lautet: „Junge Volljährige erhalten geeignete
und notwendige Hilfe (…), wenn und solange ihre
Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche
und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet.“ Also- welchen Hilfebedarf siehst du selbst bei dir?

Erfahrungswert! Leider stellen wir im Careleaver e. V. fest, dass nicht jedes Jugendamt Hilfen für junge Volljährige bewilligt, wie wir uns das wünschen und wie das vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Oft haben junge Menschen den Eindruck, dass sie sich gegenüber dem Jugendamt schlecht darstellen müssen, um weiterhin zu Hause in der Pflegefamilie oder in der Wohngruppe leben zu dürfen oder sie – andersherum – auf Grund „fehlender Mitwirkung“ vorzeitig die Jugendhilfe verlassen müssen. Solltest du bei der Antragstellung Schwierigkeiten haben, kannst du dich gerne bei uns oder bei einer Ombudsstelle in deiner Region melden (§ 9a SGB VIII). Ombudsstellen sind unabhängige Beschwerdestellen, die junge Menschen und ihre Familien bei Konflikten in der Jugendhilfe unterstützen.

Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten haben einen Anspruch auf staatliche Hilfe. Die § 67 ff. SGB XII enthalten ein spezielles Hilfeangebot für Personen, bei denen komplexe Problemlagen vorliegen, die (allein) mit sonstigen Leistungen der Sozialhilfe nicht zu bewältigen sind. Allerdings hat Jugendhilfe Vorrang- wenn die Schwierigkeiten also mit sozialpädagogischen Mitteln gut bearbeitet werden können, ist das Jugendamt die richtige Anlaufstelle.

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Die wichtigsten Fragen & Antworten

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