Finanzen

Gut zu wissen für den Übergang

Solange du in der Jugendhilfe lebst, musstest du dich um finanzielle Dinge wie Miete und Geld für Essen nicht kümmern. Das ändert sich mit dem Auszug aus der Jugendhilfe, und vielleicht fragst du dich auch schon, wovon du in Zukunft deinen Lebensunterhalt bezahlen wirst. Es ist sinnvoll, möglichst frühzeitig vor dem Auszug anzufangen, 

sich Gedanken darüber zu machen. Hilfreich ist, wenn dich dabei in der Nachbetreuung noch jemand unterstützt.

In den FAQs unten haben wir einige Infos rund um das Thema Finanzen für dich zusammengestellt. 

Bis zur Gesetzesreform im Juni 2021 wurde jungen Menschen in der Regel 75 % ihres Einkommens genommen. In vielen Fällen war dies nicht rechtens.

  1. Auch damals gab es bereits ein Ermessensspielraum. Jugendämter hätten auch damals auf die Kostenheranziehung (teilweise) verzichten können.
  2. Vielen jungen Menschen wurde 75 % des Einkommens aus dem Monat genommen, in dem sie das Geld verdient haben. Eigentlich hätten alle Jugendämter das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres berücksichtigen müssen. Viele Kostenbescheide von damals sind also falsch und es gibt im Einzelfall die Möglichkeit, zu viel gezahltes Geld zurück zu bekommen. Das gilt für Bescheide, die nicht älter als vier Jahre sind!

Ob du Geld zurück bekommst, muss im Einzelfall geprüft werden. Hierfür kannst du die Musterschreiben und Ausfüllhilfen auf kostenheranziehung.info verwenden. Melde dich gerne bei uns oder den Kolleg*innen im Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe, wenn du Fragen hast oder wir dich unterstützen sollen.

Achtung! Von Juni 2021 bis zum 31.12.2022 galt, dass das Einkommen aus dem aktuellen Monat und nicht das durchschnittliche Monatseinkommen aus dem Vorjahr mit 25% herangezogen wird. Und nicht vergessen: Das Jugendamt hatte den Spielraum, von der Kostenheranziehung (teilweise) abzusehen.

Grundsätzlich sind deine beiden Elternteile dir zu Unterhalt verpflichtet bis du einen berufsqualifizierenden Abschluss hast. Wir haben dir hier einen kleinen Überblick mit verschiedenen Werdegängen und den Unterhaltsansprüchen zusammengestellt:

  • Ausbildung: Unterhaltsanspruch
  • Freiwilligendienste wie FSJ oder FÖJ: Unterhaltsanspruch, wenn der Freiwilligendienst eine Voraussetzung für die angestrebte Ausbildung oder das angestrebte Studium ist
  • Bachelor-Studium: Unterhaltsanspruch, wenn die Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird; ein Wechsel der Studienrichtung ist bis zum zweiten/ dritten Semester möglich
  • Master-Studium: Unterhaltsanspruch, wenn du damit dein Bachelor-Studium vertiefst und es direkt daran anschließt (konsekutiver Studiengang)
  • Promotion: kein Unterhaltsanspruch
  • Abitur, Ausbildung und anschließend Studium: Unterhaltsanspruch auch im Studium, wenn dieses auf deine Ausbildung aufbaut und sich direkt daran anschließt
  • Schule, Ausbildung, Fachabitur und anschließend Studium: Unterhaltsanspruch nur bis zum Ende der Ausbildung
  • Weltreisen oder au pair: kein Unterhaltsanspruch

Wenn deine Eltern nicht bereit sind, Unterhalt zu zahlen, solltest du dich von einem oder einer Anwält*in beraten lassen. Zur Kostendeckung bekommst du beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. 

Falls du auch mit Hilfe des oder der Anwält*in keinen Erfolg bei deinen Eltern hast, hilft nur noch eine Klage vor dem Familiengericht. Hierfür kannst du beim Amtsgericht Prozesskostenbeihilfe beantragen.

Schau aber auch weiter unten- wenn Du staatliche Hilfen beantragst, übernehmen die Ämter teilweise den Schriftverkehr mit Deinen Eltern. Gerade wenn der Kontakt für Dich sehr stressig wäre, gibt es eventuell Auswege.

Zur Berechnung wird die „Düsseldorfer Tabelle“ verwendet. 

Um den Unterhaltsanspruch zu ermitteln, wird das Nettoeinkommen deiner beiden Elternteile addiert und in der Tabelle abgelesen, wie viel Unterhalt dir deshalb zusteht. Die Berechnung, wie viel jeder Elternteil dir bezahlen muss, ist ziemlich kompliziert. Am besten du suchst dir dafür eine*n Anwält*in. Um die Kosten zu decken, kannst du dir beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen. Dann werden die Anwaltskosten vom Staat übernommen. 

Kindergeld beziehen in der Regel die Eltern für ihr Kind. Wenn du eine Ausbildung machst oder studierst, haben deine Eltern bis du 25 Jahre alt bist Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld muss dir weitergegeben werden, wenn du nicht bei den Eltern wohnst. Du kannst einen Antrag auf Abzweigung des Kindergelds an Dich selbst stellen, wenn das Geld nicht zuverlässig an dich fließt. 

Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse der Eltern beantragt – in der Regel von den Eltern. Bei Antragstellung musst du einen Nachweis beilegen, was du gerade machst (Ausbildung, Studium, FSJ). Wenn du studierst, musst du regelmäßig ohne Aufforderung eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einreichen – ansonsten wird dir das Kindergeld nicht weiter bezahlt. Du kannst es dir aber drei Monate rückwirkend erstatten lassen, wenn du es doch einmal vergisst. Wenn Du arbeitslos bist, kannst Du dir vom Jobcenter bestätigen lassen, dass Du arbeitssuchend und/oder ausbildungssuchend bist. Ab 21 zählt aber nur noch „ausbildungssuchend“. Kompliziert wird es, wenn du längere Zeit krank bist. Aber auch für kranke Kinder gibt es Kindergeld, über ein Extra-Formular und eine ärztliche Bestätigung.

BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz, welches die finanzielle Unterstützung für Menschen in der Ausbildung oder im Studium regelt. Umgangssprachlich ist mit BAföG die finanzielle Leistung gemeint, die gewährt wird.

Das BAföG ist eine Art zinsloses Darlehen des Staates, das zur Finanzierung eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung gewährt wird, wenn sie aus eigenen Mitteln nicht finanziert werden kann. Dies wird überprüft mithilfe deiner Angaben zu deiner finanziellen Situation sowie der deiner Eltern. Das BAföG muss anteilig, in der Regel zu 50 Prozent, nach Abschluss der Ausbildung (in Raten) zurückgezahlt werden. Hier findest du ein Merkblatt zur Darlehensrückzahlung. Schüler-BAföG muss nicht zurückgezahlt werden!

Grundsätzlich kann jeder BAföG beantragen, der sich in einer schulischen oder akademischen Ausbildung befindet. Dabei muss die Ausbildung, für die das Geld beantragt wird, in der Regel vor dem 30. Geburtstag (bei Masterstudiengängen vor dem 35. Geburtstag) begonnen werden. Ausnahmen können beispielsweise sein, dass das Abitur erst auf dem zweiten Bildungsweg erworben wurde oder ein anderer, wichtiger Grund (zum Beispiel Krankheit oder Pflege eines oder einer Familienangehörigen) vorliegt, der einen späteren Ausbildungsbeginn rechtfertigt.

Wer zuerst eine Ausbildung abgeschlossen hat, bekommt im Studium automatisch elternunabhängiges BAföG, das auch nicht zurückbezahlt werden muss. Achtung: wenn du Bafög beantragen möchtest, aber keinen Kontakt zu deinen Eltern hast (und diesen auch nicht willst), dann ist „elternunabhängig“ die falsche Vokabel. Das richtige Wort ist „Vorausleistungen“, mit dem Formblatt 8 kann der Anspruch geltend gemacht werden, dass das BAföG-Amt die für den Antrag notwendigen Auskünfte der Eltern über deren Einkünfte selber einholt, wenn es dir nicht zugemutet werden kann, diese selber einzuholen. 

In diesem Fall kannst du einen Antrag auf Vorausleistung beim BAföG-Amt stellen mit dem Formblatt 8. Nach Bewilligung bekommst du eine BAföG-Förderung. Das BAföG-Amt prüft dann, ob du einen Unterhaltsanspruch gegenüber deinen Eltern hast und klagt diesen notfalls ein. Wenn du vom BAföG-Amt gesagt bekommst, dass das nicht geht: Stelle den Antrag schriftlich und bestehe auf einen rechtsgültigen Bescheid.

Leider hilft dir hier der „Antrag auf Vorausleistungen“ nicht. Wenn du in der Zeit bis zum Studium nicht arbeiten gehen kannst oder keine Arbeit findest, melde dich beim Jobcenter arbeitslos. Dann kannst du Bürgergeld beantragen.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kannst du beantragen, wenn du eine Berufsausbildung machst oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchst und (in der Zeit) nicht bei deinen Eltern lebst.

Den Antrag musst du bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Ruf einfach dort an und lass dir die Formulare zuschicken. Oder registriere dich online bei der Agentur für Arbeit. Dann kannst du den Antrag online stellen.

Gerade wenn du Mietkosten hast, kann es sein dass alles zusammen nicht reicht. Wenn du über eigenes Einkommen verfügst, kannst du vielleicht Wohngeld beantragen. Wenn du gar kein oder sehr wenig Einkommen hast, oder z.B. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Schülerbafög beziehst, kannst du beim Jobcenter Bürgergeld beantragen.  Wenn du nicht sicher bist, ob dir etwas zusteht, rechne mal kurz durch. Hast Du nach Abzug der Miete (ohne Strom) noch mindestens 563 Euro zur Verfügung? Wenn nicht, fehlt höchstwahrscheinlich ein Stück der finanziellen Unterstützung, die dir von staatlicher Seite zusteht. Bitte zögere nicht, dir diese Hilfe dann auch zu holen, solange du noch vor oder in der Ausbildung bist! Der Staat hat ein Interesse daran, dass junge Menschen gut ausgebildet ins Berufsleben starten. Dafür wurde die Unterstützung gemacht.

Früher hieß es „ALG 2“ oder „Hartz 4“, seit Januar 2023 heißt es Bürgergeld. Bürgergeld soll sicherstellen, dass du Miete, Heizung und deinen Lebensunterhalt bezahlen kannst. Außerdem gibt es noch „Teilhabebedarfe“ z. B. für Schul-Klassenfahrten. Beantragt wird es beim Jobcenter. Das geht ab 15 Jahren schon- für die Mietkosten müsstest du aber eine Bestätigung (z.B. vom Jugendamt) vorlegen, dass du nicht bei deinen Eltern wohnen kannst. Es gibt noch ein paar andere Ausnahmen. Frag uns gerne!

Achtung: Bürgergeld gibt es rückwirkend für den ganzen Monat, wenn du es am Monatsende noch schnell beantragst (vorausgesetzt, du hattest am 1. des Monats schon den Anspruch, warst aber nicht so schnell mit den Formularen). Für vergangene Monate gibt es leider nichts mehr. Tipp: wenn du den Antrag nicht rechtzeitig fertig bekommst, stelle einen „formlosen Antrag“ und reiche die Unterlagen nach. Lass dir das Eingangsdatum des Antrags bestätigen oder wirf ihn beim Jobcenter in den Briefkasten, in Begleitung einer vertrauenswürdigen Person als Zeug*in.

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete. Du hast Anspruch auf Wohngeld, wenn du kein Bürgergeld bekommst, in einer eigenen Wohnung lebst und dein Einkommen unter eine gewisse Grenze fällt. Keinen Anspruch auf Wohngeld hast du, wenn du Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhältst. Schau aber, wenn Du BAföG als „Volldarlehen“ erhältst, gerne nochmal hier: https://www.wohngeld.org/studenten/

Wohngeld wird bei der Wohngeldbehörde der Stadt oder des Kreises beantragt.

Achtung: Wohngeld wird ab Antragstellung bezahlt. Wenn du also noch nicht zur Behörde kannst, dann stelle einen formlosen Antrag und reiche den anderen nach.

Der Rundunkbeitrag muss für jede Wohnung gezahlt werden. Ja, auch wenn du keinen Fernseher hast. Aber sobald eine Person im Haushalt den Beitrag von 18,36 im Monat zahlt, sind alle anderen davon befreit.

Du musst keinen Rundfunkbeitrag bezahlen, wenn du

  • noch über die Jugendhilfe betreut wirst (Schlüssel: 409),
  • BAföG bekommst (Schlüssel: 405A),
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommst (Schlüssel: 405B),
  • Bürgergeld bekommst (Schlüssel: 403) oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommst (Schlüssel: 404).

In dem Fall musst du einen Antrag auf Befreiung stellen. Diesen Antrag findest du hier. Darauf musst du den Schlüssel für deine Befreiung eintragen. Zusätzlich musst du eine Kopie der Leistungsgewährung des jeweiligen Amtes an den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ senden.

Tipp: Wenn du schon Rundfunkgebühren gezahlt hast oder eine Rechnung bekommen hast: schau nach, ob du für die Vergangenheit einen Befreiungsgrund nachweisen kannst, das geht bis zu drei Jahre rückwirkend!

Bei der Verbraucherzentrale gibt es viele kostenlose Hilfestellungen, auch wie z.B. mit Inkasso-Forderungen umgegangen werden kann. Schau dich dort um, und besorge dir am besten einen Termin bei einer Schuldnerberatungsstelle. Schuldnerberatung ist kostenlos! Die Adressen erhältst du bei deiner Gemeinde, oder z.B. bei der Caritas oder Diakonie.

Du kannst auch uns fragen- für einen ersten Überblick oder „Hilfe, ein Inkassobrief“ ruf einfach an. Meistens ist nach der ersten Aufregung alles halb so schlimm. Achtung: bei Mahnbescheiden und Vollstreckungsbescheiden (die vom Gericht, mit dem gelben Umschlag) hast du nur zwei Wochen Zeit zu handeln!

Tipp: wenn es Forderungen an dich gibt, die vor deinem 18. Geburtstag entstanden sind, kannst du dich darauf berufen, dass du noch minderjährig warst. Der Paragraf 1629a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) möchte sicherstellen, dass du nicht mit Schulden in die Volljährigkeit startest. Schau im Internet nach „Beschränkung der Minderjährigenhaftung“ oder ruf uns an.

Weitere Tipps für ein selbstbestimmtes Leben

Die wichtigsten Fragen & Antworten

Notfallfonds

Wenn du in finanziellen Schwierigkeiten steckst, kannst du beim Careleaver e.V. einen Antrag auf Unterstützung aus dem Notfallfonds stellen. Schreib einfach eine E-Mail an notfallfonds@careleaver.de und erkläre uns in ein paar Sätzen deine Situation.

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